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Vorstand

Dr. Peter Nawrot
Dr. Peter Nawrot
1. Vorsitzender
Dr. Constance McDaniel
Dr. Constance McDaniel
2. Vorsitzende
Elke Kohlmann-Seltier
Kassenwartin

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 12.10.03 gegründete Verein führt den Namen Tendoryu Aikido Berlin, abgekürzt TAB, und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Tendoryu Aikido Fachverband an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Aikido. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport.

Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Lehrgängen teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist weltanschaulich, politisch, religiös und rassistisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Vereins kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordenliches Mitglied.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod

d) Löschung des Vereins

5. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

8. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen, sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festsetzen von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

f) Genehmigung des Haushaltsplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlußfassung über Anträge

i) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie solllte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgebenen gültigen Stimmen.

6. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinsam vertreten.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemâßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.10.2003 von der Mitgliederversammlung des Vereins Tendoryu Aikido Berlin beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.